Elektromobilität: Erstattung von Ladekosten durch den Arbeitgeber

Die steuerliche Bevorzugung von elektrifizierten Dienstwagen ist weithin bekannt, die für eine Erstattung der Ladekosten kaum.

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Skoda Enyaq

(Bild: Skoda)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Martin Franz
  • mit Material der dpa
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Die private Nutzung eines elektrifizierten Dienstwagens ist nach wie vor oft lukrativ, denn es muss meistens nur 0,5 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden – in einigen Fällen sogar nur 0,25 Prozent. Das hat Plug-in-Hybriden in den vergangenen Jahren einen Boom beschert, wobei eine geringere Belastung für die Umwelt bei diesen Modellen eine intensive Nutzung der externen Lademöglichkeit voraussetzt. Der Vorwurf, dass die Fahrer zwar die steuerlichen Vorteile mitnehmen, ohne jemals die Batterie aufzuladen, steht seit Jahren im Raum.

Dabei sieht das Steuerrecht auch eine steuerfreie Erstattung der Ladekosten vor, sofern der Nutzer das Fahrzeug zumindest gelegentlich auch zu Hause auflädt. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Um die Abrechnung zu erleichtern, können Arbeitgeber eine Ladekostenpauschale mit dem Gehalt auszahlen. Existiert beim Arbeitgeber keine Lademöglichkeit, dürfen diese monatlich einen Betrag von 70 Euro für Elektroautos steuerfrei erstatten. Bei Plug-in-Hybriden sind es 35 Euro. Gibt es beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit, reduzieren sich die Beträge auf 30 beziehungsweise 15 Euro. Die Pauschalen gelten nur für Pkw, nicht für E-Bikes oder Pedelecs. Sie gelten auch dann, wenn der Ladestrom zu Hause von der eigenen Photovoltaikanlage kommt.

Die Pauschalabrechnung ist allerdings auch hier nicht in jedem Fall die beste Lösung. "Sind die monatlichen Kosten für das Aufladen deutlich höher als diese Pauschalbeträge, ist es ratsam, die tatsächlichen Kosten für den verwendeten Ladestrom zu ermitteln und sich diese Beträge steuerfrei erstatten zu lassen", sagt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des BVL. Das kann ziemlich aufwendig sein. Denn dafür müssen Arbeitnehmer mithilfe eines separaten Stromzählers nachweisen, wie viel Strom sie für das Laden des Elektroautos benötigen. Kommt der Ladestrom vom Energieversorger, muss die Strommenge nur mit dem Einkaufspreis je Kilowattstunde multipliziert werden.

Wer den Ladestrom von der eigenen PV-Anlage bezieht, muss den Preis, der für die Produktion einer kWh Strom anfällt, erst ermitteln. Sie errechnet sich aus den Gesamtkosten der Anlage (jährliche Abschreibung der Anlage und ggf. des Energiespeichers, Finanzierungskosten und laufende Kosten) geteilt durch die im Jahr produzierte Gesamtstrommenge, so der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. "Wenn das E-Auto sowohl mit Strom aus der PV-Anlage als auch mit Strom vom Energieversorger geladen wird, ist eine genaue Ermittlung der Stromkosten kaum möglich", sagt Erich Nöll.

Wer zu Hause keine Lademöglichkeit hat und deshalb auf öffentliche Ladestationen zurückgreifen muss, dem kann der Arbeitgeber das dafür benötigte Entgelt ebenfalls erstatten. Begleicht der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten für das Aufladen des Elektro-Dienstwagens nicht mit dem Gehalt, kann das Geld auch anderweitig berücksichtigt werden, so die VLH. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dann vereinbaren, dass die individuellen Ladekosten des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmen-E-Autos angerechnet werden. Damit sinkt die Steuerlast für Arbeitnehmer.

(mfz)